Gemäß der Bauordnung NRW (BauO NRW) muss ein schriftlicher Bauauftrag mit allen für die Bearbeitung und Beurteilung erforderlichen Unterlagen (darunter versteht man die sogenannten Bauvorlagen) eingereicht werden. Diese Bauvorlagen können nur von einem Bauvorlageberechtigten erbracht werden.
Bauvorlageberechtigt ist gemäß § 70 Abs.3 Nr.2 BauO NRW, wer als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war und dies durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau NRW bestätigen lässt.
Die Erteilung der Bescheinigung über die Bauvorlageberechtigung für die Ingenieure der Fachrichrung Bauingenieurwesen erfolgt seit dem 01.06.2000 ausschließlich durch die Ingenieurkammer-Bau NRW.
Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe, die per Gesetz auf die Kammer übertragen wurde.
Bauherren lassen sich einen Versicherungsnachweis vorlegen, wenn sie einen Bauvorlageberechtigten beauftragen. Der Nachweis darf maximal ein Jahr alt sein. Es gelten gesetzlich geregelte Mindestdeckungssummen von 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
Barbara Tüting
Tel: 0211 / 130 67 -121
Fax: 0211 / 130 67 -150
E-Mail: tueting@ikbaunrw.de
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