NEU - AKTUELLE INFO: Wichtiger Hinweis für alle Mitglieder, die Tragwerksplanungen für bauliche Anlagen nach BauO NRW 2018 aufstellen (Stand: 04.01.2019)
Wie in den allgemeinen Informationen (s.u.) bereits berichtet, sind für alle bauliche Anlagen, für die seit dem 1. Januar 2019 Bauvorlagen eingereicht werden, Standsicherheitsnachweise ausschließlich von qualifizierten Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplanern aufzustellen, die in einer Liste geführt werden. Gleiches gilt für Bauvorlagen zu Vorhaben, die zwar im Jahr 2018 eingereicht wurden, die aber noch erhebliche Mängel hatten. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr das konkrete Eintragungsprozedere bekannt gemacht.
Das entsprechende Antragsformular ist hier zu finden.
Mit der erfolgten, übergangslosen Einführung ist mit einer Vielzahl von Antragsverfahren zu rechnen.
Als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:
Heike Alberty (0211 / 13 06 71 21, alberty@ikbaunrw.de)
Sina Schielke M.Sc. RWTH (0211/ 13 06 71 29, schielke@ikbaunrw.de)
Dipl.-Ing. Jessica Zothe (0211 / 13 06 7 120, zothe@ikbaunrw.de) und
Dipl.-Ing. (Univ.) Christoph Heemann (0211 / 13 06 71 17, heemann@ikbaunrw.de).
ALLGEMEINE
INFOS ZUM THEMA "QUALIFIZIERTE TRAGWERKSPLANER" (Stand: 12.07.2018)
Ab Beginn des Jahres 2019 sind alle in Nordrhein-Westfalen tätigen Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die im Bereich der Tragwerksplanung arbeiten, erstmals verpflichtet, ihre Qualifikationen formal nachzuweisen.
Die am 12.07.2018 beschlossene Novelle der Landesbauordnung sieht vor, dass Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt werden dürfen. Sie müssen als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sein. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen, das nun als 14. Bundesland eine vergleichbare Regelung einführt.
In weiteren Schritten erarbeitet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen die erforderlichen Rechtsvorschriften. Die Ingenieurkammer-Bau NRW begleitet diesen Prozess und informiert fortlaufend über aktuelle Entwicklungen (s. o. aktueller Hinweis zur Möglichkeit der Listeneintragung).
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