Insbesondere während der Corona-Krise beschäftigt das Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Arbeitgeber*Innen und Arbeitnehmer*Innen in gleicher Weise. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen hat ihren Mitgliedern in Web-Seminaren Fragen rund um das Thema beantwortet und so digitale Soforthilfe geleistet. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Aktuelle Wirtschaftshilfen
Bund und Länder haben eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen
insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen auf den Weg gebracht.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus bei der Finanzverwaltung zu stellen. Daraus erwächst eine erhöhte Liquidität. Zudem gibt es Erleichterungen
bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot
unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält
grundsätzlich eine Entschädigung. Für wen dies infrage kommt, erfahren Sie auf
den HIER (Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot / LVR).
- Übersicht des BMF über die wirtschaftlichen Corona-Hilfen
- Umfassende Informationen zu der
am 31.05.2020 ausgelaufenen NRW-Soforthilfe 2020 hier
- Antrag auf Steuererleichterungen
- FAQ des Bundesfinanzministeriums
- Beantragung von Kurzarbeitergeld
- Infos dazu auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
- Infos zur Entschädigung bei Tätigkeitsverbot HIER
- Inanspruchnahme von KfW-Unternehmerkrediten bei Liquiditätsengpässen
- Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber
- Aktuelle Verordnungen & Tagesaktuelle Informationen des Landes NRW.
Lesen Sie aktuell zum Thema auch: Soforthilfe: NRW setzt Verbesserungen bei der Abrechnung durch.
In den Monaten März bis Mai 2020 wurden in Nordrhein-Westfalen - wie auch in anderen Bundesländern - Soforthilfe-Zahlungen des Bundes in erheblichem Umfang zum Abruf bereitgestellt. Bereits in dieser Zeit gab es zwischen dem Bund und dem Land NRW Klärungsbedarf dahingehend, unter welchen Voraussetzungen die Soforthilfen beantragt werden durften bzw. für welche Zwecke sie verwendet werden durften. Obgleich das Soforthilfe-Programm inzwischen ausgelaufen ist, verbleibt die Frage, inwieweit bereits gewährte Zahlungen zurückgefordert werden können.
In
NRW wurden die Soforthilfen ohne eine vertiefte Prüfung ausgezahlt.
Vielmehr beschränkten sich die Angaben im Antrag auf eine Selbstauskunft
der AntragstellerInnen. Dabei hat sich das Land jedoch vorbehalten, die
AntragstellerInnen drei Monate nach der Auszahlung aufzufordern, die
Verwendung der Mittel nachzuweisen und nicht benötigte Soforthilfen
zurückzuzahlen.
Der Bund hat die Länder
nunmehr darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse allein zur Deckung der
betriebsbezogenen Verbindlichkeiten eingesetzt werden dürfen, die nicht
bereits durch andere Wirtschaftshilfen erfasst sind. Konkret wären dies
Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Büromiete, Leasingraten für
Betriebsfahrzeuge oder eine Berufshaftpflichtversicherung. Die
Existenzsicherung hingegen soll durch die Grundsicherung bei den
Jobcentern aufgefangen werden, für die der Bund im Rahmen seiner
Krisenbewältigungsstrategie den Zugang erleichtert hat. Hiervon erfasst
werden die private Lebenshaltung, Miete für private Wohnräume,
Altersvorsorge und Krankenversicherung. Diesem Konzept folgend lehnt der
Bund eine Übernahme derjenigen Kosten für Soforthilfen ab, bei denen
die betriebsbedingten Kriterien nicht erfüllt waren.
Eine erste
Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln, Beschluss
vom 08. Mai 2020 – 16 L 787/20) geht bereits in eine ähnliche Richtung:
Eine Solo-Selbstständige hatte zunächst einen Antrag auf Gewährung der
Soforthilfen gestellt. Dieser wurde jedoch von der Bezirksregierung Köln
mit der Begründung abgelehnt, dass keine Existenzgefährdung des
Unternehmens vorliegen würde, sondern die Antragstellerin nur eine
private Existenzgefährdung erklärt habe. In einem Eilverfahren entschied
daraufhin das VG Köln, dass der Antrag zu Recht abgelehnt wurde, da die
Beihilfen aus dem Soforthilfe-Programm ausschließlich für bestehende
Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten.
Für den privaten Lebensunterhalt sei demgegenüber Arbeitslosengeld II
und für etwaige Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Insbesondere
für Solo-Freiberufler ist vor diesem Hintergrund wichtig, zwischen den
privaten und unternehmerischen Verpflichtungen zu
unterscheiden. Alle Solo-Selbständigen sind grundsätzlich dazu
verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine
Erklärung abzugeben, gemäß der sie die NRW-Soforthilfe ausschließlich
zur Deckung des coronabedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt
haben. Andernfalls müssen sie überschüssige Hilfe zurückzahlen.
Allerdings hat die Landesregierung mit Entscheidung
vom 12. Mai 2020 für Solo-Selbständige, die in den Monaten März und
April 2020 keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben,
Vertrauensschutz gewährt. Ausschließlich diese Gruppe darf einen Teil von bis zu 2.000
Euro der gewährten Soforthilfe-Zahlungen für den privaten Lebensunterhalt verwenden.
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